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Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen

Grundlage für die Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Nachweisverordnung. Diese schreiben ein zweiteiliges Nachweisverfahren vor, das sich in die Vorabkontrolle und die Verbleibskontrolle teilt. Zur Nachweisführung verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer und -einsammler sowie Abfallentsorger.

Die Nachweise und Begleitscheine müssen elektronisch geführt werden. Auf der Seite "Technische Umsetzung" haben wir Informationen für Sie zusammengestellt.

Hier finden Sie eine "Erste Hilfe" für den Einstieg in die Nachweisführung. Eine ausführlichere Beschreibung finden Sie im Menü unter Fachinformationen.

Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis

Für die Entsorgung eines gefährlichen Abfalls muss bereits vor der Entsorgung zur Vorabkontrolle ein Entsorgungsnachweis / Sammelentsorgungsnachweis geführt werden. Man unterscheidet zwischen dem Nachweis im Grundverfahren und dem Nachweis im privilegierten Verfahren.

Deklarationsanalyse

Um Schadstoffparameter und chemisch - physikalische Eigenschaften des Abfalls beschreiben zu können, bedient man sich der Deklarationsanalyse. Diese ist Bestandteil des Entsorgungsnachweises und vom Abfallerzeuger in Abstimmung mit dem Abfallentsorger zu erstellen.

Begleitschein

Jeder tatsächlich durchgeführte Entsorgungsvorgang wird mit einem Begleitschein belegt (Verbleibskontrolle). Im Rahmen der Sammelentsorgung wird zusätzlich zum Begleitschein noch ein Übernahmeschein verwendet.

Betriebsnummer (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer)

Für die an der Nachweisführung teilnehmenden Erzeuger, Beförderer und Entsorger ist eine Betriebsnummer notwendig. Diese neunstellige Registriernummer ist in allen Nachweisen und Begleitscheinen anzugeben. Sie dient der Identifizierung der Firma und ihrer Funktion bei der Entsorgung.