Bei der Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle ins Ausland führt die SAA Notifizierungsverfahren durch. Grundlage dafür sind die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).

Bei Exporten aus Deutschland ist die SAA zuständig, wenn der Erzeuger der Abfälle in Baden-Württemberg sitzt oder die Beförderung der Abfälle in Baden-Württemberg beginnt.

Bei Importen nach Deutschland ist die SAA zuständig, wenn die Abfälle in Baden-Württemberg erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen.

Notifizierungsverfahren Allg. Informationspflichten