Informationspflichten
Abfälle zur Verwertung aus der „Grünen Liste“ nach VVA (Anhang III oder IIIA) dürfen ohne Notifizierung grenzüberschreitend verbracht werden.
In diesem Fall muss das Formular „Versandinformationen“ verwendet und beim Transport mitgeführt werden. Zusätzlich müssen der Exporteur und der Empfänger vor der Verbringung einen Entsorgungsvertrag abschließen. Dieser muss den Behörden und Kontrollorganen auf Verlangen vorgelegt werden.
Drittstaaten können ausdrücklich eine Notifizierung für den Import dieser Abfälle verlangen oder den Import verbieten.
Zur Klärung von Fragen zur Informationspflicht empfehlen wir eine Kontaktaufnahme vorab.