Aufgaben
Bei der Entsorgung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle ins europäische und nicht europäische Ausland führt die SAA Notifizierungsverfahren durch. Grundlage dafür ist die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) und das Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).
Bei Exporten aus Deutschland ist die SAA zuständig, wenn die Beförderung der Abfälle in Baden-Württemberg beginnt.
Bei Importen nach Deutschland ist die SAA zuständig, wenn die Abfälle in Baden-Württemberg erstmals behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen.

