Die Entsorgung von Sonderabfällen in Baden-Württemberg unterliegt verschiedenen bundes- und landesrechtlichen Regelungen. Entsprechend diesen Regelungen nimmt die SAA verschiedene Aufgaben wahr.

Im Rahmen der Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen bestätigt die SAA als Entsorgerbehörde Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise im Grundverfahren für alle gefährlichen Abfälle, die in baden-württembergischen Entsorgungsanlagen entsorgt werden.
Die SAA erhält als Erzeugerbehörde anderweitig bestätigte Entsorgungsnachweise und Sammelentsorgungsnachweise sowie Nachweiserklärungen im privilegierten Verfahren.

Die SAA erhält Begleitscheine und führt die Begleitscheinkontrolle durch.

Als Knotenstelle erhält die SAA Sammelentsorgungsnachweise von nicht baden-württembergischen Einsammlern, die in Baden-Württemberg gefährliche Abfälle einsammeln.

Nach § 26 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und § 26 Nachweisverordnung (NachwV) erteilt die SAA Befreiungen und Freistellungen vom Nachweisverfahren, sofern es sich um gefährlichen Abfall handelt.
Ebenso erteilt die SAA die Freistellung nach § 7 Nachweisverordnung und vergibt Freistellungsnummern für Entsorgungsfachbetriebe.

Die SAA vergibt Erzeuger-,  Beförderer- und Entsorgernummern für baden-württembergische Betriebe.

Für gefährliche Abfälle zur Beseitigung besteht in Baden-Württemberg eine Andienungspflicht. In diesem Zusammenhang lenkt die SAA geeignete Abfälle auf die baden-württembergische Sonderabfalldeponie Billigheim.

Nachweisführung Andienungspflicht