Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen
Grundlage für die Nachweisführung bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen sind das Kreislaufwirtschaftsgesetz und die Nachweisverordnung. Diese schreiben ein zweiteiliges Nachweisverfahren vor, das sich in die Vorabkontrolle und die Verbleibskontrolle teilt. Zur Nachweisführung verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Abfallbeförderer und -einsammler sowie Abfallentsorger.
Die Nachweise und Begleitscheine müssen elektronisch geführt werden. Auf der Seite "Technische Umsetzung" haben wir Informationen für Sie zusammengestellt.
Hier finden Sie eine "Erste Hilfe" für den Einstieg in die Nachweisführung. Eine ausführlichere Beschreibung finden Sie im Menü unter Fachinformationen.