Zuweisung
Erzeuger und Besitzer gefährlicher Abfälle zur Beseitigung beantragen mit der Vorlage eines (Sammel-) Entsorgungsnachweises die inhaltsgleiche Zuweisung des Abfalls zu einer Entsorgungsanlage. Der eigenständige Zuweisungsantrag entfällt. Die SAA nimmt ihre Zuweisungsentscheidung in ein Behördenlayer zum Entsorgungsnachweis mit auf und stellt diese den Beteiligten über die ZKS zu. In den Fällen, in denen die SAA ausschließlich als Erzeugerbehörde einen Nachweis erhält, bleibt es beim Zuweisunsgbescheid auf Papier.
Nur in außergewöhnlichen Fällen ist ein eigenständiger Zuweisungsantrag bei der SAA einzureichen. Z.B. wenn die Zuweisung abweichend von Menge oder Laufzeit des (Sammel-) Entsorgungsnachweises vorgenommen werden soll oder wenn im Rahmen der freiwilligen Rücknahme gar kein Entsorgungsnachweis vorliegt.