Nicht der Andienungspflicht unterliegen:
Kleinerzeuger mit jährlich nicht mehr als 2.000 kg gefährlichem Abfall insgesamt.
Erzeuger, die ihre Abfälle im Rahmen einer Sammelentsorgung dem Einsammler überlassen.
In beiden Fällen muss der Entsorger oder der Einsammler der Andienungspflicht unterliegen.

Abfallerzeuger, die in betriebseigenenen baden-württembergischen Anlagen entsorgen, die am 01.01.1996 bereits betrieben wurden.